INFO12
Der EU-Heimtierausweis

- Der neue Heimtierpass für die Reise mit Hunden,
Katzen und Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten
-



Fragen und Antworten zum EU-Heimtierpass

Ab wann gilt der neue EU-Heimtierpass?
Der EU-Heimtierpass gilt ab 3. Juli 2004. Übergangsregelungen sind vorgesehen.


Wer braucht den neuen EU-Heimtierpass?

Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben internationalen Impfpass verwenden.


Woher bekommt man den EU-Heimtierpass?

Die EU-Heimtierpässe können von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. In der Tierarztpraxis können neben der Ausstellung des Passes auch die Grundvoraussetzungen an Reisen in der EU wie die Kennzeichnung des Tieres oder die Tollwutimpfung erledigt werden.

Alle Berner Sennenhunde Welpen vom Eifelberghof Auwer Land erhalten automatisch einen gültigen EU-Heimtierpass, der den neuen Besitzern bei der Übergabe des Hundes ausgehändigt wird.


Ab wann gibt es den neuen EU-Heimtierpass?

Voraussichtlich werden die Pässe ab Juni 2004 in den Tierarztpraxen vorliegen.


Welche weiteren Bestimmungen sind für Reisen in der EU künftig zu beachten?
Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis 3.7.2011) markiert sein, eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat, müssen den EU-Heimtierpass mit sich führen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren zwischen Mitgliedstaaten der EU. Bei Reisen nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich sind weiter gehende Anforderungen zu erfüllen (Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Zusätzliche Anforderungen sind auch beim gewerblichen Verbringen/Handel zu beachten.


Was ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten?
Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes (siehe auch: INFO 11 - "Mit dem Berner Sennenhund ins Ausland
- Grenzformalitäten und Einreisebestimmungen-").


Wie ist die Übergangsregelung gestaltet?
Bisher verwendete Impfzeugnisse und Bescheinigungen können weiter verwendet werden, wenn sie vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden, noch gültig sind (bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung; bei Reisen nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlich zu beachtende Fristen hinsichtlich Nachweis des Tollwutimpfschutzes und Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken), und den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierpasses entsprechen (d.h. hinsichtlich Angaben
zum Tier, seiner Kennzeichnung und seinem Besitzer).


Was ist mit Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind?

Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt/die Tierärztin die Angaben vom gelben Internationalen Impfpass in den neuen EU-Pass übertragen. Er/sie prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.


Welche Kosten entstehen dem Tierhalter durch die neue Regelung?

Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet. Rechenbeispiele sind auf Anfrage bei der Bundestierärztekammer erhältlich. Was geschieht mit den gelben Internationalen Impfpässen ? In den neuen EU-Heimtierpass können alle Impfungen eingetragen werden. Wer einen EU Heimtierpass hat, braucht den gelben Internationalen Impfpass nicht mehr. Tierhalter, die nicht beabsichtigen, mit Hund, Katze oder Frettchen ins Ausland zu verreisen, können den Internationalen Impfpass wie bisher weiterverwenden.


Was passiert, wenn man ohne den neuen Pass auf Reisen geht?
Wer ohne den neuen EU-Pass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalterverbunden sind.


Werden die Kennzeichnungs-Nummern der Tiere oder die Pass-Nummern registriert?

Nein, eine automatische Registrierung ist nicht vorgesehen. Ein Eintrag in ein Haustierregister ist aber grundsätzlich anzuraten.





Hier sehen Sie die offizielle Information des:

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Rochusstraße 1
53123 Bonn
E-Mail: 324@bmvel.bund.de
Tel.: 0228-529-0
Fax: 0228-529-4401
Gesch.Z.: 324-2720/2



Download: Information BMVEL
- EU-Heimtierausweis -
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Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten


- ab dem 03. Juli 2004 fakultativ, später obligatorisch –

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung1) muss künftig für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster2) mitgeführt werden.

Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als Wiederholungimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Schutzimpfung und höchstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde.

Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.

1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1)

2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)

Informationen können von den Websites der schwedischen und britischen Behörden unter www.defra.gov.uk und www.sjv.se abgerufen werden.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.

Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:

Die Einreise dieser Tiere
• nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;

• in die übrigen Mitgliedstaaten kann gestattet werden, sofern ein Ausweis für sie mitgeführt wird und sie bis dahin an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wild lebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Dies gilt auch für Welpen, die noch von der Mutter abhängig sind und diese begleiten.

Die inhaltlichen Anforderungen der EU-Regelungen müssen ab dem 01.Oktober 2004 erfüllt werden. In Bezug auf die mitzuführenden Dokumente gelten ab dann für den privaten Reiseverkehr Übergangsmaßnahmen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie

• vor dem 01.10. 2004 ausgestellt wurden,
• noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz, ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
• den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung
oder Mikrochipping und seinem Besitzer).

Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 01.10.2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.

Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster werden den Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.


 

Hier sehen Sie die offizielle Information der:

Bundestierärztekammer BTK e.V.



Download: Information BTK e.V.
- EU-Heimtierausweis -
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EU-Heimtierausweis

Neue Regeln für die Reise mit Hunden,
Katzen und Frettchen in der EU

basierend auf Artikel im Deutschen Tierärzteblatt, DTBl. 5/2004 S. 476,
aktualisiert 5.5.2004
, gekürzte Fassung

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung1) muss ab 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster2) mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.

Regeln und Sonderregeln

Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis 2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten. Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten. Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung (s. unten). Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz
(Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten (s. Kasten „Sonderregeln“).

Übergangsregeln gegen Reisechaos

Am 3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen für den privaten Reiseverkehr beschlossen3); demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie

• vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,
• noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),

• den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem Besitzer).

Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen. Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurde.

Pauschale Ermächtigung für Tierärzte vorgesehen

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind. Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden sich daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen wenden, um die praktischen Tierärzte/- innen entsprechend zu autorisieren. Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den/die Praxisinhaber/-in, sondern auch auf seine/ihre tierärztlichen Mitarbeiter/-innen wie Assistenten/-innen und Vertreter/-innen, auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche Einrichtungen. Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen.

Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer Besprechung am 1. März mit Vertretern von Bund und Ländern. Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer kann trotzdem eventuell anders gestaltet sein.

Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.

Alter Pass – neuer Ausweis

Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze oder Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen „Internationalen Impfpass“ benutzen. Ansonsten ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert, als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch geeignet ist, die bisherigen Formulare vollständig zu ersetzen: Es können nämlich auch alle anderen Impfungen eingetragen werden. Die Angaben aus dem gelben „Internationalen Impfpass“ kann der/die ermächtigte Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen EU-Pass übertragen. Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und ggf. neu zu setzen. Hinweise zu Einträgen in den EU-Heimtierausweis sind den Kommentaren zu den abgebildeten Seiten des Ausweis-Musters zu entnehmen.

Registrierung und Sanktionen

Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung der Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen. Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines der „Haustierregister“ empfohlen werden. Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.

Umsetzung positiv beeinflusst

Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden. Der Aufwand ist zunächst groß und der Nutzen angesichts der noch bestehenden Sonderregeln für mehrere Länder nicht deutlich offensichtlich. Immerhin hat die Kommission selbst ihre Verordnung als Erleichterung für den Reiseverkehr gelobt. Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv und erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung engagiert.

Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass
• mit einem möglichst einfachen, pauschalen Verfahren alle praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte ermächtigt sind,
• der Tierhalter neben dem Heimtierpass keine weiteren Impfdokumente führen muss, er also auch die Funktionen des „Internationalen Impfpasses“ vollständig übernehmen kann.

Nicht zu erreichen war leider, dass die Impfstoffhersteller wie bisher die Pässe den Tierarztpraxen zur Verfügung stellen, sodass dem Tierhalter keine zusätzlichen Kosten entstehen.

1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 v. 13.6.2003 S. 1)

2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU
Nr. L 312 v. 27.11.2003 S. 1)

3) Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG (ABl. EU Nr. L 98 v. 2.4.2004 S. 55)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat angekündigt, Informationen unter www.verbraucherministerium.de, voraussichtlich in der Rubrik Landwirtschaft, bereit zu stellen.


Die relevanten Vorschriften der EU finden Sie zum kostenfreien Download auf der Website http://europa.eu.int/eur-lex unter „Amtsblatt“ nach Eingabe der jeweiligen Fundstelle (Regelungen zum Verbringen: ABl. Nr. L 146 v. 13.6.2003 S. 1; Musterausweis: ABl. Nr. L 312 v. 27.11.2003 S. 1; Übergangsregeln: ABl. Nr. L 98 v. 2.4.2004 S. 55; Liste Drittländer: ABl. Nr. L 94 v. 31.3.2004 S. 7).

 

 

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Diese Seiten wurden aktualisiert am: 17.01.2008