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Fragen und Antworten zum EU-Heimtierpass
Ab
wann gilt der neue EU-Heimtierpass?
Der EU-Heimtierpass gilt ab 3. Juli 2004. Übergangsregelungen
sind vorgesehen.
Wer braucht den neuen EU-Heimtierpass?
Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten
reisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass.
Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen
oder Vögel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt,
mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für
Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben internationalen
Impfpass verwenden.
Woher bekommt man den EU-Heimtierpass?
Die EU-Heimtierpässe können von jeder Tierarztpraxis
ausgestellt werden. In der Tierarztpraxis können neben
der Ausstellung des Passes auch die Grundvoraussetzungen
an Reisen in der EU wie die Kennzeichnung des Tieres oder
die Tollwutimpfung erledigt werden.
Alle Berner Sennenhunde Welpen vom Eifelberghof Auwer Land
erhalten automatisch einen gültigen EU-Heimtierpass,
der den neuen Besitzern bei der Übergabe des Hundes
ausgehändigt wird.
Ab wann gibt es den neuen EU-Heimtierpass?
Voraussichtlich werden die Pässe ab Juni 2004 in den
Tierarztpraxen vorliegen.
Welche
weiteren Bestimmungen sind für Reisen in der EU künftig
zu beachten?
Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten
mitgenommen werden, müssen mit einem Mikrochip oder
einer Tätowierung (gilt nur noch bis 3.7.2011) markiert
sein, eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die
der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat, müssen
den EU-Heimtierpass mit sich führen. Diese Regelungen
gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr
mit bis zu fünf Tieren zwischen Mitgliedstaaten der
EU. Bei Reisen nach Irland, Schweden und in das Vereinigte
Königreich sind weiter gehende Anforderungen zu erfüllen
(Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis
einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Zusätzliche
Anforderungen sind auch beim gewerblichen Verbringen/Handel
zu beachten.
Was
ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten?
Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen
geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes
(siehe auch: INFO
11 - "Mit
dem Berner Sennenhund ins Ausland -
Grenzformalitäten und Einreisebestimmungen-").
Wie ist die Übergangsregelung gestaltet?
Bisher verwendete Impfzeugnisse und Bescheinigungen können
weiter verwendet werden, wenn sie vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt
wurden, noch gültig sind (bis 12 Monate nach letzter
Tollwutimpfung; bei Reisen nach Irland, Schweden und in
das Vereinigte Königreich zusätzlich zu beachtende
Fristen hinsichtlich Nachweis des Tollwutimpfschutzes und
Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken), und den inhaltlichen
Anforderungen des EU-Heimtierpasses entsprechen (d.h. hinsichtlich
Angaben
zum Tier, seiner Kennzeichnung und seinem Besitzer).
Was ist mit Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft
sind?
Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind,
kann der Tierarzt/die Tierärztin die Angaben vom gelben
Internationalen Impfpass in den neuen EU-Pass übertragen.
Er/sie prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit
der Tollwutimpfung gegebenenfalls muss die Kennzeichnung
erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.
Welche Kosten entstehen dem Tierhalter durch die neue Regelung?
Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung
für Tierärzte berechnet. Rechenbeispiele sind
auf Anfrage bei der Bundestierärztekammer erhältlich.
Was geschieht mit den gelben Internationalen Impfpässen
? In den neuen EU-Heimtierpass können alle Impfungen
eingetragen werden. Wer einen EU Heimtierpass hat, braucht
den gelben Internationalen Impfpass nicht mehr. Tierhalter,
die nicht beabsichtigen, mit Hund, Katze oder Frettchen
ins Ausland zu verreisen, können den Internationalen
Impfpass wie bisher weiterverwenden.
Was passiert, wenn man ohne den neuen Pass auf Reisen
geht?
Wer ohne den neuen EU-Pass reist, muss mit Problemen an
der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des
jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin
zur Quarantänisierung des Tieres reichen können
und mit erheblichen Kosten für den Tierhalterverbunden
sind.
Werden die Kennzeichnungs-Nummern der Tiere oder die Pass-Nummern
registriert?
Nein, eine automatische Registrierung ist nicht vorgesehen.
Ein Eintrag in ein Haustierregister ist aber grundsätzlich
anzuraten.

Hier sehen Sie die offizielle Information des:
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1
53123 Bonn
E-Mail: 324@bmvel.bund.de
Tel.: 0228-529-0
Fax: 0228-529-4401
Gesch.Z.: 324-2720/2

Download:
Information BMVEL
- EU-Heimtierausweis -
13
KB - PDF-Datei
Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und
Frettchen in andere Mitgliedstaaten
- ab dem 03. Juli 2004 fakultativ, später
obligatorisch –
Aufgrund
einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung1) muss künftig
für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der
Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht
werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster2)
mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können,
d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen
sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss
der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass
das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen
Tollwut verfügt.
Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies,
dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens
12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als Wiederholungimpfung
längstens 12 Monate nach vorausgegangener Schutzimpfung
und höchstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt wurde.
Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich
sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist
von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen
an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf
Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine
Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen
für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 146 S. 1)
2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November
2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung
von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten
(ABl. EU Nr. L 312 S. 1)
Informationen können von den Websites der schwedischen
und britischen Behörden unter www.defra.gov.uk
und www.sjv.se
abgerufen werden.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich
für den privaten Reiseverkehr wie auch für den
Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht
geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:
Die Einreise dieser Tiere
• nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich
ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden
dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung
besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;
• in die übrigen Mitgliedstaaten kann gestattet
werden, sofern ein Ausweis für sie mitgeführt
wird und sie bis dahin an ihrem Geburtsort gehalten wurden,
ohne mit wild lebenden, möglicherweise mit Tollwut
infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Dies gilt
auch für Welpen, die noch von der Mutter abhängig
sind und diese begleiten.
Die inhaltlichen Anforderungen der EU-Regelungen müssen
ab dem 01.Oktober 2004 erfüllt werden. In Bezug auf
die mitzuführenden Dokumente gelten ab dann für
den privaten Reiseverkehr Übergangsmaßnahmen;
demnach können die bisher verwendeten Gesundheits-
und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet
werden, wenn sie
• vor dem 01.10. 2004 ausgestellt wurden,
• noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz,
ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte
Bandwürmer und Zecken),
• den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises
entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner
individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung
oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst
nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden,
deren Besitzer ab dem 01.10.2004 nicht mehr über geltende
(„alte“) Bescheinigungen verfügen und die
daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten
benötigen.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem
niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt
hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster
werden den Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen
zur Verfügung gestellt.

Hier
sehen Sie die offizielle Information der:
Bundestierärztekammer
BTK e.V.

Download:
Information BTK e.V.
- EU-Heimtierausweis -
93
KB - PDF-Datei
EU-Heimtierausweis
Neue Regeln für die Reise mit Hunden,
Katzen und Frettchen in der EU
basierend auf Artikel im Deutschen Tierärzteblatt,
DTBl. 5/2004 S. 476,
aktualisiert 5.5.2004,
gekürzte Fassung
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung1)
muss ab 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen,
die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend
verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster2) mitgeführt
werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden
können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung
oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer
im Pass eingetragen sein.
Regeln
und Sonderregeln
Die
Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise
bis 2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher
Grund, Tierhaltern zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei
anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät
für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung
stellen. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss
der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass
das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen
Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende
Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens
30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich
für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf
Tieren und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten
der EU inklusive der Beitrittsstaaten. Auch die neuen EU-Heimtierausweise
können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt
werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche
Ermächtigung (s. unten). Irland, Schweden und das Vereinigte
Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist
von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen
an den Tollwut-Impfschutz
(Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen
für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall
beizubehalten (s. Kasten „Sonderregeln“).
Übergangsregeln
gegen Reisechaos
Am
3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen
für den privaten Reiseverkehr beschlossen3); demnach
können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse
oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie
• vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,
• noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz
– also gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung,
ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter
und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
• den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises
entsprechen (d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner
individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder
Mikrochip und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst
nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden,
deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über
geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen
und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in
andere Mitgliedstaaten benötigen. Die bisherigen Impfausweise
dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte
dort eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert.
Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen können
von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis
übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von
einem anderen Tierarzt vorgenommen wurde.
Pauschale
Ermächtigung für Tierärzte vorgesehen
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen
Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt
werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert
worden sind. Die Veterinärämter der Kreise und
kreisfreien Städte werden sich daher in nächster
Zeit von Amts wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen wenden,
um die praktischen Tierärzte/- innen entsprechend zu
autorisieren. Die behördliche Ermächtigung bezieht
sich nicht nur auf den/die Praxisinhaber/-in, sondern auch
auf seine/ihre tierärztlichen Mitarbeiter/-innen wie
Assistenten/-innen und Vertreter/-innen, auf tierärztliche
Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche
Einrichtungen. Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich
geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt
sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt
zu ihrer zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen.
Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer
Besprechung am 1. März mit Vertretern von Bund und
Ländern. Die tatsächliche Umsetzung durch die
einzelnen Bundesländer kann trotzdem eventuell anders
gestaltet sein.
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen
der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich
die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße
Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen
gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt
die behördliche Legitimation wieder entzogen werden,
so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.
Alter Pass – neuer Ausweis
Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze
oder Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen
„Internationalen Impfpass“ benutzen. Ansonsten
ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert,
als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch
geeignet ist, die bisherigen Formulare vollständig
zu ersetzen: Es können nämlich auch alle anderen
Impfungen eingetragen werden. Die Angaben aus dem gelben
„Internationalen Impfpass“ kann der/die ermächtigte
Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen EU-Pass übertragen.
Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und
ggf. neu zu setzen. Hinweise zu Einträgen in den EU-Heimtierausweis
sind den Kommentaren zu den abgebildeten Seiten des Ausweis-Musters
zu entnehmen.
Registrierung
und Sanktionen
Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung
der Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise
vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.
Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines
der „Haustierregister“ empfohlen werden. Tierhalter,
die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen
mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss
mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet
werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres
reichen können und mit erheblichen Kosten für
den Tierhalter verbunden sind.
Umsetzung positiv beeinflusst
Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden.
Der Aufwand ist zunächst groß und der Nutzen
angesichts der noch bestehenden Sonderregeln für mehrere
Länder nicht deutlich offensichtlich. Immerhin hat
die Kommission selbst ihre Verordnung als Erleichterung
für den Reiseverkehr gelobt. Die Bundestierärztekammer
war an der Entstehung der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie
hat sich aber intensiv und erfolgreich für eine praktikable
nationale Umsetzung engagiert.
Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass
• mit einem möglichst einfachen, pauschalen Verfahren
alle praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte
ermächtigt sind,
• der Tierhalter neben dem Heimtierpass keine weiteren
Impfdokumente führen muss, er also auch die Funktionen
des „Internationalen Impfpasses“ vollständig
übernehmen kann.
Nicht zu erreichen war leider, dass die Impfstoffhersteller
wie bisher die Pässe den Tierarztpraxen zur Verfügung
stellen, sodass dem Tierhalter keine zusätzlichen Kosten
entstehen.
1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren
zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der
Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 v. 13.6.2003
S. 1)
2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November
2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung
von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten
(ABl. EU
Nr. L 312 v. 27.11.2003 S. 1)
3) Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März
2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und
2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und
Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und
Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung
der Entscheidung 2004/203/EG (ABl. EU Nr. L 98 v. 2.4.2004
S. 55)

Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft hat angekündigt, Informationen unter
www.verbraucherministerium.de,
voraussichtlich in der Rubrik Landwirtschaft, bereit zu
stellen.
Die relevanten Vorschriften der EU finden Sie zum kostenfreien
Download auf der Website http://europa.eu.int/eur-lex
unter „Amtsblatt“ nach Eingabe der jeweiligen
Fundstelle (Regelungen zum Verbringen: ABl. Nr. L 146 v.
13.6.2003 S. 1; Musterausweis: ABl. Nr. L 312 v. 27.11.2003
S. 1; Übergangsregeln: ABl. Nr. L 98 v. 2.4.2004 S.
55; Liste Drittländer: ABl. Nr. L 94 v. 31.3.2004 S.
7).
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